1. Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und an Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, –Daten und –Güter wie mit den in der Union und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
2. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.
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