1. Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen 1 sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.
2. Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.
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1 ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.
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