1. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. Die Vertragsparteien treffen daher alle praktikablen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch durch gesonderte Übereinkünfte, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission beabsichtigt die Ausarbeitung von Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte Verbreitung zu unterbinden.
2. Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Absicht, in seinem Hoheitsgebiet zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
In Anerkennung dessen werden die Vertragsparteien Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur der europäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und Verfahren sind in der Geschäftsordnung der betreffenden Ausschüsse festzulegen, wobei auch der Rahmen des EWR-Abkommens zu berücksichtigen ist.
3. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.
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