1. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um die Errichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS (nachstehend „Bodeneinrichtungen“ genannt) in seinem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.
2. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um den Schutz sowie den unterbrechungs– und störungsfreien Betrieb der Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch ein Tätigwerden seiner Strafverfolgungsbehörden einschließt. Norwegen unternimmt alle praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme ("Hacking") und Abhörversuchen zu schützen.
3. Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen werden zwischen der Europäischen Kommission und dem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen Behörden respektieren in vollem Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit die vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission ein, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen ergriffen werden.
4. Norwegen gewährt allen von der Europäischen Union benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen. Zu diesem Zweck errichtet Norwegen eine Kontaktstelle, die Informationen über die sich zu den Bodeneinrichtungen begebenden Personen entgegennimmt und in der Praxis die Mobilität und die Tätigkeiten dieser Personen in jeder Hinsicht erleichtert.
5. Mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Dokumente gleich welcher Form werden im Transit werden keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen.
6. Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwegen und die Europäische Kommission einander unverzüglich über die betreffenden Vorfälle und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Kommission kann eine andere vertrauenswürdige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den Austausch solcher Informationen mit Norwegen fungieren soll.
7. Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten Vereinbarung genauere Verfahren für die in den Absätzen 1 bis 6 behandelten Aspekte fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem Einzelheiten über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen, Anforderungen an Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen.
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