1. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
a) Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen;
b) Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien;
c) Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen;
d) Enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen;
e) Gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS.
2. Dieses Abkommen lässt die nach dem Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms Galileo unberührt. Es berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.
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