1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Die Notifizierungen sind an das Generalsekretariat des Rates zu richten, der als Verwahrer des Abkommens fungiert.
2. Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.
3. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die letzte diplomatische Note eingeht, mit der der anderen Vertragspartei der Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt wird.
4. Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren Norwegen und die Europäische Union – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente –, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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