Die Vertretungen sind befugt, den Angehörigen der anderen Vertragspartei Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit von ihnen hinreichend festgestellt ist, wenn diese Bestätigungen ausschließlich in deren Heimatstaat verwendet werden sollen. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen und konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung 2 vom 7. Juni 1968 bleiben vorbehalten.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1973.
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