1. Gerät ein Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so können die Vertretungen diesen bis zur Beschaffung der notwendigen Geldmittel aus der Heimat oder mittels internationaler Überweisungen gegen Rückzahlungs-verpflichtung ein zinsloses Darlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren.
2. Gerät ein mittelloser Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so dass Leben oder Gesundheit schwer gefährdet erscheinen, so können die Vertretungen diesem oder dieser eine Zuwendung für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei die ausbezahlte Zuwendung.
3. Im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 2 sollen Notdarlehen und Zuwendungen gemäß den vorgesehenen Bestimmungen des Heimatstaates ausbezahlt werden.
4. Über das ausbezahlte Darlehen ist eine vom Empfänger unterzeichnete Quittung und Rückzahlungsverpflichtung ausfertigen zu lassen und den Behörden des Heimatstaates samt einer Zessionserklärung zu übermitteln. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei das ausbezahlte Darlehen und übernimmt dessen Eintreibung.
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