1. Die zuständige Vertretung einer Vertragspartei kann die Behörden des Empfangsstaates namentlich ersuchen, vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen zu treffen oder sich für eine angemessene Rechtsvertretung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates einzusetzen, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.
2. Hat die zuständige Vertretung einer Vertragspartei Kenntnis erhalten, dass ein Angehöriger oder eine Angehörige der anderen Vertragspartei festgenommen, in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen wurde oder von einem sonstigen Freiheitsentzug betroffen ist, so kann sie sich darüber erkundigen, ob diese über ihr Recht, mit der Vertretung in Kontakt zu treten, informiert wurde. Sie kann sich auch nach den Gründen dieser Maßnahme erkundigen. Sofern es angezeigt erscheint oder die betroffene Person es verlangt, wird sich die Vertretung bemühen, mit ihr in Verbindung zu treten, sie erforderlichenfalls zu besuchen und dafür zu sorgen, dass eine angemessene Verteidigung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates gesichert ist, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.
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