1. Ist es einem Angehörigen oder einer Angehörigen einer Vertragspartei nicht zumutbar oder wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich, seine Rechte und Interessen im Empfangsstaat selbst oder durch Dritte wahrzunehmen, so kann ihm oder ihr die Vertretung der anderen Vertragspartei beim Schutz seiner Rechte und Interessen behilflich sein (Grundsatz der Subsidiarität).
2. Die vom Abkommen erfassten Aufgaben des konsularischen Schutzes beschränken sich in der Regel auf diejenigen, die eines persönlichen Kontaktes eines Angehörigen oder einer Angehörigen der Vertragsparteien mit einer Vertretung im Empfangsstaat bedürfen und folglich nicht alleine auf dem Schriftweg erledigt werden können. Die Vertretungen der Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen konsularischen Schutz, wie dieser den eigenen Staatsangehörigen zuteil wird. Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, erfolgt die Dienstleistungserbringung und Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen für die handelnde Vertragspartei anwendbaren Rechts.
3. Vor und während des konsularischen Schutzes werden mit den zuständigen Behörden oder den zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates jeweils Konsultationen aufgenommen, es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person.
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