Internationale Verpflichtungen der Vertragsparteien in konsularischen Angelegenheiten, welche sich insbesondere aus der Mitgliedschaft bei beziehungsweise aus bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ergeben, bleiben vorbehalten. Das Abkommen lässt auch die Verpflichtungen bezüglich Austausch von nicht-öffentlichen Informationen in Verwaltungsangelegenheiten (z. B. Amtshilfe in Zoll- oder Fiskalsachen) unberührt.
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