Art. 3 Notifikation der Übertragung — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Rückverweise
Die Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben durch eine Vertretung für die andere Vertragspartei wird gemäß Artikel 8 des Wiener Übereinkommens den Behörden des Empfangsstaates in angemessener Form notifiziert.
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