1. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der zweiten diplomatischen Note, mit welcher die Vertragsparteien einander die Vollendung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mitteilen, in Kraft.
2. Die Vertragsparteien prüfen auf Antrag einer Vertragspartei die Änderung des Abkommens. Die Änderung tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.
3. Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note außer Kraft.
4. Das Abkommen ersetzt das Österreichisch-Schweizerische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979.
Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise