Art. 2 Anwendungsbereich des Abkommens — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
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1. Das Abkommen gilt für natürliche Personen, welche gemäß dem Recht der jeweiligen Vertragspartei über deren Staatsangehörigkeit oder über beide Staatsangehörigkeiten verfügen.
2. Sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, insoweit als die Schweiz für diese auf der Grundlage des Notenwechsels vom 21. und 24. Oktober 1919 konsularische Dienstleistungen erbringt.
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