1. Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Rahmen der Gesetze der Vertragsparteien und der jeweiligen Kompetenzen. Er beschließt einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Verlangen einer Vertragspartei, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann sich ein Verfahrensprotokoll/eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Gemischte Ausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Erörterungen und Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und die Auswahl der Empfangsstaaten;
b) Abschluss der in seine Zuständigkeit fallenden Vereinbarungen zur Umsetzung des Abkommens;
c) Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die technisch-administrativen Änderungen des Abkommens sowie Änderung und Anpassung der Anhänge;
d) Gegenseitige Information über die Umsetzung dieses Abkommens und über relevante Entwicklungen;
e) Überprüfung der Finanzen und Gebührenregelung.
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