Art. 17 Einbezug der zuständigen Vertretungen — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Rückverweise
Zwischen der für den Empfangsstaat beziehungsweise den Konsularbezirk zuständigen Vertretung, deren konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei wahrgenommen werden und der Vertretung vor Ort, welche konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens für die andere Vertragspartei erbringt, findet als Ergänzung zur konkreten Konsultation unter 5 (3) ein regelmäßiger Austausch über die Geschäftstätigkeit statt.
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