1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Einbettung von Mitarbeitenden in Vertretungen der anderen Vertragspartei zu prüfen, sofern eine der Vertragsparteien vor Ort nicht präsent ist, sich aber aufgrund des Geschäftsaufkommens auch keine Übertragung nach Artikel 1 als beste Lösung erweist.
2. Der Gemischte Ausschuss regelt die Fragen hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Dienstleistungserbringung, des rechtlichen Status des „eingebetteten“ Mitarbeitenden und die mit der Einbettung verbundenen Kosten durch separate Vereinbarung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise