Art. 12 Behandlung des außerordentlichen Verwaltungsaufwands — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Rückverweise
Kosten, die über den normalen Verwaltungsaufwand hinausgehen und im wohlverstandenen Interesse eines Angehörigen, einer Angehörigen oder mehrerer Angehöriger der anderen Vertragspartei sind, werden von den zuständigen Behörden jeweils miteinander verrechnet. Das Rückgriffsrecht des Heimatstaates auf den die Kosten verursachenden Staatsangehörigen bleibt vorbehalten.
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