Art. 11 Gebühren für konsularische Dienstleistungen und den ordentlichen Verwaltungsaufwand — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Die Vertretungen heben die, nach den für die jeweiligen Vertragsparteien maßgebenden nationalen Bestimmungen, vorgeschriebenen Konsulargebühren und -tarife ein.