Art. 10 Weitere Dienstleistungen administrativer Natur — Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Rückverweise
Die Vertretungen der Vertragsparteien können zugunsten eines Angehörigen oder einer Angehörigen der anderen Vertragspartei weitere konsularische Dienstleistungen administrativer Natur nach Anhang I erbringen.
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