1. Die mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungen einer Vertragspartei können den Angehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und des Anhangs I konsularische Dienstleistungen in jenen Empfangsstaaten erbringen, in denen die eine der beiden Vertragsparteien über keine Vertretung verfügt. Diese Dienstleistungserbringung kann auch in Empfangsstaaten erbracht werden, in denen beide Vertragsparteien über Vertretungen mit konsularischen Dienstleistungen verfügen, aber sich eine Dienstleistungserbringung durch die andere Vertragspartei als sinnvoll erweist.
Der Zugang des Staatsbürgers zu seiner Vertretung bleibt aber in jedem Fall gewährleistet.
2. Die Bestimmung der Liste der Empfangsstaaten, in denen diese Dienstleistungen erbracht werden (Anhang II), erfolgt einvernehmlich.
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