BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Flugverkehrsdienste (China)Art. 19

Art. 19Abänderungen

In Kraft seit 13. Januar 2016
Up-to-date

Jede Abänderung dieses Abkommens, welche von den Vertragsparteien vereinbart wird, tritt am 60. Tag nach Übermittlung der Mitteilungen der Vertragsparteien in Kraft, worin sie bestätigen, dass alle notwendigen internen Schritte für die Genehmigung dieser Abänderung erfüllt worden sind.

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