Artikel 52 Aufhebungen
(1) Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.
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