Artikel 47 Immunität der Vermögenswerte und Archiv e
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
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