Art. 40 — Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
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Artikel 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.
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