BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-InvestitionsbankArt. 40

Art. 40

In Kraft seit 25. Dezember 2015
Up-to-date

Artikel 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden