BundesrechtInternationale VerträgeGemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

In Kraft seit 05. Januar 2016
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

1. „Gemeinschaftsproduktion“ ein programmfüllendes Filmwerk, welches von einem österreichischen und israelischen Gemeinschaftsproduzenten hergestellt wurde und zur kommerziellen Auswertung bestimmt ist;

2. „österreichischer Gemeinschaftsproduzent“ eine österreichische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

3. „israelischer Gemeinschaftsproduzent“ eine israelische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

4. die „zuständigen Behörden“ sowohl die für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen zuständigen Behörden als auch oder allenfalls die im jeweiligen Land zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind:

für die österreichische Seite: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

für die israelische Seite: das Ministerium für Kultur und Sport oder dessen Beauftragte(r)

Artikel 2

Art. 2

(1) Gemeinschaftsproduktionen gemäß diesem Abkommen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Eine Gemeinschaftsproduktion gemäß diesem Abkommen hat Anspruch auf alle Begünstigungen, zu welchen die Filmindustrie aufgrund der jeweiligen inländischen Rechtslage Anspruch hat oder welche durch die jeweilige Vertragspartei gewährt werden. Derartige Begünstigungen kommen nur dem Gemeinschaftsproduzenten aus jenem Staat zugute, welcher sie gewährt.

(2) Falls ein Gemeinschaftsproduzent einer Vertragspartei Bedingungen, aufgrund welcher diese Vertragspartei eine Gemeinschaftsproduktion genehmigt hat, nicht erfüllt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Status der Produktion als Gemeinschaftsproduktion sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Begünstigungen zu widerrufen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Um sich für die Begünstigungen einer Gemeinschaftsproduktion zu qualifizieren, sind die Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über die geeignete technische Organisation, die entsprechende finanzielle Unterstützung und entsprechende Qualifikationen verfügen, um die Produktion erfolgreich zum Abschluss und zur Verwertung zu bringen.

(2) Projekte, bei welchen die Gemeinschaftsproduzenten durch gemeinsames Management oder gemeinsame Aufsicht verbunden sind, dürfen nicht genehmigt werden; ausgenommen sind hiervon Einrichtungen, welche eigens für den koproduzierten Film selbst geschaffen wurden.

Artikel 4

Art. 4

(1) Koproduzierte Filme müssen in den Staaten der teilnehmenden Gemeinschaftsproduzenten bis zur ersten Verleihkopie hergestellt, entwickelt, synchronisiert oder untertitelt werden. Falls es jedoch das Drehbuch oder das Sujet des Films verlangt, dass Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion teilnehmenden Staat gedreht werden müssen, so können diese von den zuständigen Behörden genehmigt werden. In vergleichbarer Weise können die zuständigen Behörden, falls in einem an der Gemeinschaftsproduktion teilnehmenden Staat keine Möglichkeiten zur Entwicklung, Synchronisation oder Untertitelung in zufriedenstellender Qualität bestehen, die Durchführung dieser Dienstleistungen durch einen Anbieter aus einem Drittland genehmigen.

(2) Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:

1. In Bezug auf die Republik Österreich

a. Staatsbürger

b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie

c. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sowie Asylberechtigte, wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.

2. In Bezug auf den Staat Israel: Staatsbürger oder dauerhaft Aufenthaltsberechtigte des Staates Israel.

(3) In Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden die Teilnahme von Personen, welche nicht die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, genehmigen, falls es die Gemeinschaftsproduktion erfordert.

(4) Synchronfassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die jeweiligen finanziellen Beiträge der Produzenten aus den zwei Staaten haben für jeden koproduzierten Film zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent zu betragen. Zusätzlich ist von den Gemeinschaftsproduzenten zu verlangen, dass sie im Verhältnis ihrer finanziellen Investition hinsichtlich des koproduzierten Films einen wirksamen technischen und kreativen Beitrag leisten. Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.

Jede Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, welche in besonderen Fällen bestimmen können, dass die jeweiligen finanziellen Beiträge seitens der Produzenten zwischen zehn (10) und neunzig (90) Prozent liegen dürfen.

(2) Falls es einem Produzenten aus einem Drittland gestattet ist, sich an der Gemeinschaftsproduktion zu beteiligen, so hat sein finanzieller Beitrag zumindest zehn (10) Prozent zu betragen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Gemeinschaftsproduzenten haben sicherzustellen, dass ihnen Verwertungsrechte an einer Gemeinschaftsproduktion, welche nicht in ihrem Eigentum stehen, durch den Zielen dieses Abkommens entsprechende Lizenzverträge gemäß Punkt 3a der Anlage zur Verfügung stehen.

(2) Die Zuordnung von Verwertungsrechten an einem koproduzierten Film, einschließlich der Eigentumsrechte daran und der Lizenzierung, sind im zwischen den Gemeinschaftsproduzenten abzuschließenden Gemeinschaftsproduktionsvertrag zu regeln.

(3) Im Gemeinschaftsproduktionsvertrag ist vorzusehen, dass die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen sind. In Ausnahmefällen kann auch eine Abgrenzung bestimmter Auswertungsgebiete oder -bereiche erfolgen, wobei die jeweiligen Marktgrößen und Marktwerte entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Jedem Gemeinschaftsproduzenten ist freier Zugang zu allen ursprünglichen Materialien der Gemeinschaftsproduktion zu gewähren; weiters besitzt er das Recht, diese zu vervielfältigen oder Kopien anzufertigen, jedoch nicht das Recht zur Nutzung oder Übertragung von Verwertungsrechten an besagten Materialien, sofern dies nicht durch die Vertragsparteien im Gemeinschaftsproduktionsvertrag geregelt wurde.

(5) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Miteigentümer an der physischen Kopie des Originalnegativs oder eines anderen Aufzeichnungsmediums, von welchen das Masterexemplar der Gemeinschaftsproduktion erstellt wird; dies umfasst jedoch nicht Verwertungsrechte, welche mit der genannten physischen Kopie verbunden sind, sofern dies nicht durch die Vertragsparteien in gesonderten Verträgen geregelt wurde.

(6) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Des Weiteren muss der Vertrag sicherstellen, dass jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien (Internegativ, Tonnegativ und dergleichen) in der jeweiligen Landessprache hat. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen hat im Einvernehmen der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr von für die Herstellung von gemäß diesem Abkommen koproduzierten Filmen erforderlichen Filmutensilien nach Maßgabe der in ihren jeweiligen Staaten in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, im Rahmen ihrer inländischen gesetzlichen Bestimmungen ihr Möglichstes zu unternehmen, damit das kreative und technische Personal der anderen Vertragspartei zum Zweck der Teilnahme an der Herstellung von koproduzierten Filmen in sein Staatsgebiet einreisen und sich dort aufhalten kann.

Artikel 8

Art. 8

Die Genehmigung einer Gemeinschaftsproduktion eines Films durch die zuständigen Behörden ist nicht zugleich eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Vorführung oder zum Vertrieb des aufgrund dessen hergestellten Films.

Artikel 9

Art. 9

(1) Alle koproduzierten Filme sind als österreichisch-israelische oder israelisch-österreichische Gemeinschaftsproduktionen zu bezeichnen.

(2) Eine derartige Bezeichnung hat in einem gesonderten Teil des Nachspanns aufzuscheinen, in jeder Werbung und jedem Werbematerial, und sooft koproduzierte Filme anlässlich öffentlicher Aufführungen gezeigt werden.

Artikel 10

Art. 10

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.

Artikel 11

Art. 11

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemeinsame Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre, abwechselnd in einem der beiden Länder, zusammen.

(2) Die Gemeinsame Kommission ist unter Anderem zuständig für:

die Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens;

die Feststellung, ob eine Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktionen in Anbetracht der Anzahl der Gemeinschaftsproduktionen, dem Prozentsatz, dem Gesamtbetrag der Investitionen und der künstlerischen und technischen Beitragsleistungen vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Kommission als notwendig betrachtete Maßnahmen festlegen, um eine derartige Ausgewogenheit herzustellen;

die Empfehlung von Mitteln, um die Zusammenarbeit bei der Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen israelischen und österreichischen Produzenten zu verbessern.

(3) Jede Vertragspartei verständigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber, welche Mitglieder sie für die Gemeinsame Kommission ernannt hat.

Artikel 12

Art. 12

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 13

Art. 13

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der zweiten diplomatischen Note in Kraft, durch welche die Vertragsparteien einander davon verständigen, dass den internen rechtlichen Verfahren zur Inkraftsetzung entsprochen wurde.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen, sofern es nicht von einer Vertragspartei beendet wird, nachdem diese die andere Vertragspartei vorher schriftlich von der Beendigungsabsicht verständigt hat, wobei diese Verständigung unter Einhaltung einer Frist von zumindest sechs (6) Monaten zu erfolgen hat.

(3) Gemeinschaftsproduktionen, welche von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, und welche zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens noch in Arbeit waren, genießen bis zu deren Fertigstellung die vollen Begünstigungen dieses Abkommens.

(4) Für den Fall der Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen auf die Aufteilung der Erlöse von fertig gestellten Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.

Unterfertigt in Wien am 1. Oktober 2014, welches Datum dem 7. Tischrei 5775 entspricht, in zwei Originalausfertigungen in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachversionen als authentisch anzusehen sind. Für den Fall von Abweichungen ist die englischsprachige Fassung maßgeblich.

Anlage

Verfahrensvorschriften

Anl. 1

1. Anträge auf Zulassung eines Films zur Nutzung der Begünstigungen für eine Gemeinschaftsproduktion müssen spätestens dreißig (30) Tage vor Beginn der Dreharbeiten oder der Hauptanimation des Films bei den zuständigen Behörden eingelangt sein.

2. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, einander innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt der in der Anlage dieses Abkommens angeführten kompletten Dokumentation von ihrer Entscheidung über derartige Anträge auf Gemeinschaftsproduktion zu verständigen.

3. Anträgen müssen folgende Dokumente in deutscher oder englischer Sprache für Österreich und in hebräischer oder englischer Sprache für den Staat Israel beigelegt werden:

a. Ein Nachweis, dass die Gemeinschaftsproduzenten über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte und verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) in dem zur Erfüllung der Ziele des Gemeinschaftsproduktionsvertrages erforderlichen Ausmaß, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Rechte der Zurverfügungstellung auf Abruf, verfügen.

b. Der unterfertigte Gemeinschaftsproduktionsvertrag, welcher der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt.

4. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:

a. Den Titel des Films, selbst wenn er nur vorläufig ist;

b. Den Namen des Drehbuchautors oder der für die Adaptierung des Sujets verantwortlichen Person, wenn es sich um eine Literaturvorlage handelt;

c. Den Namen des Regisseurs (eine Bestimmung zur Absicherung im Falle eines Ersatzes ist erforderlichenfalls zulässig);

d. Den Handlungsablauf;

e. Das Budget für den Film;

f. Einen Plan zur Finanzierung des Films;

g. Die Beträge, die die Gemeinschaftsproduzenten als finanzielle Beiträge leisten;

h. Die finanziellen Zusagen jedes der Produzenten betreffend die prozentuelle Aufteilung der Auslagen hinsichtlich Entwicklung, Ausarbeitung, Herstellung und Nachbearbeitungskosten bis zur Erstellung der Nullkopie;

i. Die Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;

j. Zuordnung von Verwertungsrechten an einem koproduzierten Film, einschließlich Eigentum daran und Lizenzvergaben;

k. Vertragsverletzungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages;

l. Eine Bestimmung, welche den Haupt-Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, branchenübliche Versicherungen abzuschließen;

m. Den voraussichtlichen Beginn der Dreharbeiten;

n. Eine Aufstellung der erforderlichen Ausstattung (technischer, künstlerischer oder sonstiger Art) und des Personals, einschließlich Staatsangehörigkeit des Personals, und der von den Schauspielern zu spielenden Rollen;

o. Den Produktionszeitplan;

p. Die Vertriebsvereinbarung, falls eine solche abgeschlossen wurde;

q. Die Art, in welcher die Gemeinschaftsproduktion bei internationalen Festivals eingereicht werden soll;

r. Sonstige von den zuständigen Behörden verlangte Bestimmungen.

5. Die Gemeinschaftsproduzenten sind verpflichtet, weitere Unterlagen und Informationen vorzulegen, welche die zuständigen Behörden als für die Bearbeitung des Antrages auf Gemeinschaftsproduktion oder für die Überwachung der Gemeinschaftsproduktion oder für den Abschluss der Gemeinschaftsproduktionsvereinbarung erforderlich erachten.

6. Bestimmungen des ursprünglichen Gemeinschaftsproduktionsvertrages können nach vorhergehender Genehmigung der zuständigen Behörden von den Gemeinschaftsproduzenten abgeändert werden.

7. Der Wechsel eines Gemeinschaftsproduzenten unterliegt der vorhergehenden Genehmigung durch die zuständigen Behörden.