(1) Die zuständigen Behörden sind:
Für das Großherzogtum Luxemburg:
Service de Renseignement/Autorité Nationale de Sécurité
Für die Republik Österreich:
1. Informationssicherheitskommission
2. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Abwehramt
(2) Die Parteien teilen einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden schriftlich mit.
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