Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung in Bezug auf Einkommen, das in einem Steuerjahr entsteht, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt, und in Bezug auf Vermögen, das zum Ablauf jenes Steuerjahres gehalten wird, das jenem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Mai 2015, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, turkmenischer, russischer, und englischer Sprache, wobei jeder der vier Texte gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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