1. Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung zu erscheinen und solche Akten, Dokumente oder deren amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
2. Im Ersuchen um Erscheinen muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.
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