(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinen Vorschriften erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die spätere der Mitteilungen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
a) in Österreich
für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; und
b) in Chile
für Steuern auf erzielte Einkünfte und auf bezahlte Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, auf einem Konto gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Ausgaben berücksichtigt werden.
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