(1) Hinsichtlich zusammengefasster Investmentkonten (pooled investment accounts) oder Investmentfonds (wie zB der bestehende Foreign Capital Investment Fund, Gesetz Nr. 18.657), die einer Besteuerung bei Überweisung (remittance tax) unterliegen und als Voraussetzung die Verwaltung durch eine in Chile ansässige Person vorsehen, sind die Bestimmungen des Abkommens nicht so auszulegen, als schränkten sie die Erhebung der chilenischen Steuer bei Überweisungen von solchen Konten oder Fonds hinsichtlich der Investitionen in Vermögen, das in Chile gelegen ist, ein.
(2) Für Zwecke des Artikels XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass, ungeachtet dieser Bestimmung, jede Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, wie es in dieser Bestimmung vorgesehen ist, nur mit der Einwilligung beider Vertragsstaaten an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen herangetragen werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 oder in Ermangelung einer Einigung nach diesem Verfahren gemäß anderer von beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren zu beseitigen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der bestehenden Bestimmungen des chilenischen „DL 600“ (Statut über Auslandsinvestitionen) in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, einschließlich der von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Änderungen, sofern diese zu keiner Änderung der allgemeinen Grundsätze führen.
(4) Dieses Abkommen schränkt weder die Erhebung der in Chile zu zahlenden „First Category Tax“ noch der zu zahlenden „Additional Tax“ ein, welche eine in Österreich ansässige Person hinsichtlich ihrer Einkünfte, die einer in Chile gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, zu leisten hat, sofern die „First Category Tax“ auf die „Additional Tax“ angerechnet werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden