BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)Art. 20

Art. 20STUDENTEN

In Kraft seit 09. September 2015
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Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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