(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden gleichermaßen hinsichtlich Vergütungen Anwendung, die dem österreichischen Wirtschaftsdelegierten für Chile und den Mitgliedern der Belegschaft des österreichischen Wirtschaftsdelegierten gezahlt werden.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder des österreichischen AußenwirtschaftsCenters erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 oder 17 anzuwenden.
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