(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Die in diesem Absatz angesprochenen Einkünfte umfassen Einkünfte jeder Art, die aufgrund der im anderen Staat ausgeübten persönlichen Tätigkeit in Verbindung mit dem Ansehen der Person als Künstler oder Sportler bezogen werden.
(2) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit, die nicht dem Künstler oder Sportler selbst zufließen, sondern einer anderen Person, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
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