Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 5 Absatz 5
Es gilt als vereinbart, dass der Satzteil „die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen“ die Anwendung dieses Absatzes nicht auf Vertreter beschränkt, die wörtlich Verträge im Namen des Unternehmens abschließen. Der Absatz kommt ebenso für einen Vertreter zur Anwendung, der Verträge abschließt, die für das Unternehmen verbindlich sind, auch wenn diese Verträge nicht tatsächlich im Namen des Unternehmens geschlossen wurden.
2. Zu Artikel 5 Absatz 6
Es gilt als vereinbart, dass, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen zwischen dem Makler oder Vertreter und dem Unternehmen von jenen abweichen, die von unabhängigen Personen vereinbart worden wären, ein solcher Makler oder Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 anzusehen ist.
3. Zu Artikel 7
Im Falle Österreichs, umfasst der in diesem Artikel verwendete Begriff „Gewinne“ Gewinne jedes Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht.
4. Zu Artikel 7 Absatz 3
Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Aufwendungen der Betriebstätte nach den Vorschriften des Steuerrechts des Vertragsstaats, in dem die Betriebstätte gelegen ist, zuzurechnen sind.
5. Zu Artikel 7
a) Einkünfte und Gewinne aus Versicherungsgeschäften dürfen nach dem Recht beider Vertragsstaaten besteuert werden. Bezieht jedoch ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten auf andere Weise als durch eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte Prämien, die für die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risken gezahlt werden, so darf die Steuer im anderen Staat a) 5 vom Hundert der Bruttoprämien im Falle der Rückversicherung und b) 10 vom Hundert der Bruttoprämien für die Versicherung der anderen Risken nicht übersteigen.
b) Diese Bestimmung findet erst ab dem Tag Anwendung, an dem eine ähnliche Bestimmung in allen bestehenden Vereinbarungen und Abkommen zwischen Chile und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz in Kraft tritt. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
c) Wenn in einem der unter Buchstaben b genannten Abkommen ein niedrigerer Satz vereinbart wird, kommt dieser niedrigere Satz automatisch für Zwecke dieses Abkommens unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung, die im anderen Abkommen vereinbart wurden. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
6. Zu Artikel 10, 11 und 12
Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 nicht zur Anwendung kommen, wenn der Hauptgrund oder einer der Hauptgründe der Person, die mit der Begründung oder Zuordnung eines Rechts oder einer Forderung, hinsichtlich dessen oder der die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden, befasst ist, die Erzielung von Vorteilen aus diesen Artikeln durch diese Begründung oder Zuordnung ist.
7. Zu Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2
Wenn in einer Vereinbarung oder einem Abkommen zwischen Chile und einem dritten Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, Chile zustimmt, Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren), die aus Chile stammen, von der Steuer zu befreien oder die Steuer auf diese Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren) auf einen unter den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens vorgesehenen Satz zu senken, kommt diese Befreiung oder dieser niedrigere Satz automatisch für dieses Abkommen so zur Anwendung (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren), als ob diese Befreiung oder dieser niedrigere Satz in diesem Abkommen festgelegt worden wäre, und erlangt Wirkung ab dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieser Vereinbarung und dieses Abkommens zur Anwendung kommen. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
8. Zu Artikel 18
Es gilt als vereinbart, dass dieser Artikel eine Einmalzahlung anstatt regelmäßiger Pensionszahlungen umfassen kann.
9. Zu Artikel 26
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Um den Informationsaustausch zu erleichtern, soll der ersuchende Staat den Zeitraum bekanntgeben, für welchen die Auskünfte erbeten werden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 1 den Vertragsstaaten einen spontanen oder automatischen Informationsaustausch gestattet; Artikel 26 Absatz 5 verpflichtet jedoch nicht die Vertragsstaaten dazu, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Im Fall, dass sich die Informationen im Besitz einer Bank oder eines sonstigen Kreditinstituts befinden, sollen die Bestimmungen des Artikels 26 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Informationsaustausch hinsichtlich Transaktionen erfordern, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erfolgt sind.
10. Zu Artikel 28
Mit Rücksicht darauf, dass das Hauptziel des Abkommens die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung ist, vereinbaren die Vertragsstaaten, dass, wenn das Abkommen in einer Art und Weise genutzt wird, die zur Gewährung nicht in Erwägung gezogener oder nicht beabsichtigter Vorteile führt, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Wege des Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 gezielte Abkommensänderungen vorschlagen. Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, dass jeder dieser Vorschläge berücksichtigt und rasch hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Abänderung des Abkommens diskutiert wird.
11. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass die Kommentare zum OECD- und UN-Muster – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1 vom 23. Mai 1969 darstellen, insoweit die Bestimmungen dieses Abkommens den Musterabkommen entsprechen und vorbehaltlich aller gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll und aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben, oder zukünftiger Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD- oder UN-Muster oder deren Kommentaren.
12. Verhinderung von Missbrauch
Bezieht ein Unternehmen eines Vertragssstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der Jurisdiktion eines dritten Staates (Drittstaat) unterhält, so werden die Steuervergünstigungen, die sonst nach den anderen Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung fänden, nicht auf diese Einkünfte angewendet, wenn die Einkünfte dieser Betriebstätte im erstgenannten Staat und im Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert der Steuer unterliegen, die sonst im erstgenannten Staat erhoben würde, wären die Einkünfte in jenem Staat vom Unternehmen erwirtschaftet oder empfangen worden und nicht einer Betriebstätte im Drittstaat zuzurechnen. Alle Einkünfte, auf die die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, unterliegen ungeachtet einer anderen Bestimmung dieses Abkommens nach den Bestimmungen des nationalen Rechts des anderen Staats der Steuer.
Es besteht Einvernehmen, dass diese Missbrauchsklausel einen Vertragsstaat nicht davon abhält, seine nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.
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