Art. 6 Artikel 6 — Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Rückverweise
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich,
a) eine geeignete Bescheinigung einzuführen, durch die der ausführende Staat angibt, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts genehmigt ist; jedes vorschriftsmäßig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein;
b) die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht beiliegt;
c) dieses Verbot auf geeignete Weise in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, insbesondere bei Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.
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