Um den Schutz ihres Kulturguts vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, in der in jedem Land geeignetsten Weise eine oder mehrere Dienststellen zum Schutz des kulturellen Erbes in ihren Hoheitsgebieten einzurichten, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:
a) Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz des kulturellen Erbes und insbesondere zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung wichtigen Kulturguts;
b) auf der Grundlage eines nationalen Bestandsverzeichnisses des zu schützenden Gutes Aufstellung und Führung einer Liste des wichtigen öffentlichen und privaten Kulturguts, dessen Ausfuhr das nationale kulturelle Erbe merklich verringern würde;
c) Förderung des Ausbaus oder der Errichtung wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Archive, Laboratorien, Werkstätten usw.), die zur Erhaltung und Ausstellung von Kulturgut notwendig sind;
d) Überwachung archäologischer Ausgrabungen, Gewährleistung der Konservierung bestimmten Kulturguts „in situ“ und Schutz bestimmter Gebiete, die künftigen archäologischen Forschungen vorbehalten sind;
e) Aufstellung von Vorschriften für die betroffenen Personen (Kuratoren, Sammler, Antiquitätenhändler usw.) entsprechend den ethischen Grundsätzen dieses Übereinkommens und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften;
f) Durchführung von Bildungsmaßnahmen, um die Achtung vor dem kulturellen Erbe aller Staaten zu wecken und zu entwickeln, und Verbreitung der Kenntnis der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
g) Vorsorge für eine ausreichende Bekanntmachung jedes Falles von Verschwinden von Kulturgut.
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