1. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten beachten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Abkommens Inhalte und Zwecke des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 7 , des Zusatzprotokolls 8 vom 8. November 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der zuständigen übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
2. Die von der zuständigen übermittelnden Behörde empfangenen Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der zuständigen übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der übermittelnden zuständigen Behörde diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt. Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer Vertragspartei ist durch die empfangende zuständige Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse zu geben.
3. Die übermittelnde zuständige Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
4. Die von der zuständigen übermittelnden Behörde empfangenen Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b. falls die zuständige Behörde, die die Daten übermittelt hat, ein begründetes Ersuchen über die Notwendigkeit der Löschung der Daten stellt,
c. die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind,
d. dieses Abkommen außer Kraft tritt.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugtem Zugang oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten. Die Art der Übermittlung ist so zu wählen, dass sie der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. Die zuständigen Behörden gewähren keinen direkten Zugriff zu den bei ihnen geführten automationsunterstützt verarbeiteten Daten.
6. Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben zu treffen.
7. Die übermittelnden und die empfangenden zuständigen Behörden sind verpflichtet, jede Übermittlung beziehungsweise jeden Empfang von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation beinhaltet Anlass, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise des Empfangs der Daten sowie die übermittelnde beziehungsweise die empfangende zuständige Behörde. Sinngemäßes gilt für die Vernichtung von Daten. Diese Dokumentation darf ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
8. Einer betroffenen Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Person, über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Daten der betroffenen Person sind auf Antrag zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens verwendet wurden. Der betroffenen Person werden entsprechende Rechtsmittel, insbesondere zur Richtigstellung und Löschung von unrichtigen Daten und das Recht auf Rechtsbehelfe gewährleistet.
9. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haften gemäß ihres innerstaatlichen Rechts für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Abkommen übermittelter Daten entstanden sind. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihres innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt die empfangende zuständige Behörde der Vertragspartei einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet die übermittelnde zuständige Behörde der Vertragspartei den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.
_____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise