Art. 6 Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter — Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Rückverweise
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden