BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)Art. 6

Art. 6Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter

In Kraft seit 27. Juni 2015
Up-to-date

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.

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