BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)Art. 4

Art. 4Umsetzung der Zusammenarbeit

In Kraft seit 27. Juni 2015
Up-to-date

1. Ersuchen und deren Erledigung erfolgen schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Übermittlung von Ersuchen und deren Erledigung in schriftlicher Form erfolgt auf dem Postwege oder unter Verwendung von technischen Datenübertragungsmöglichkeiten, die das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien zulässt. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.

2. Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. Die Erledigung von Ersuchen erfolgt so rasch wie möglich in der Sprache der ersuchten Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache.

3. Ersuchen enthalten Folgendes:

a. den Namen der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und den Namen der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;

b. Zweck der Ersuchen und deren Begründung sowie Informationen, die zur Erledigung des Ersuchens notwendig sind;

c. Fragestellungen, um deren Beantwortung ersucht wird, und Maßnahmen, die zu ergreifen sind;

d. die Frist, innerhalb derer eine Beantwortung der Anfrage erbeten wird.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einander im Einzelfall ohne vorgehendes Ersuchen Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können.

5. Falls die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, leitet sie das Ersuchen an die zuständige innerstaatliche Behörde weiter.

6. Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden