1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
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