1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
2. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
3. Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung wirksam.
4. Ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens gewährleisten die Parteien, dass alle klassifizierten Informationen weiterhin geschützt werden, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.
5. Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unmittelbar nach seinem Inkrafttreten von der Partei eingeleitet, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wurde. Die andere Partei wird über die Registrierung und die UN-Registrierungsnummer informiert, sobald diese vom Sekretariat bestätigt wurde.
Geschehen in Wien am 17. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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