Art. 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN — Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
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1. Im Falle einer Sicherheitsverletzung informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gegenseitig so schnell wie möglich und beraten über die weiteren Schritte, die insbesondere bezüglich der Untersuchung unternommen werden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt wird.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten auf Anfrage bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 zusammen.
3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Ergebnisse der Untersuchung, der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen.
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