(1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an:
a) die Identität der gesuchten Person einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
b) die um die Festnahme ersuchende Behörde;
c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird;
d) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde;
e) Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung;
f) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
g) soweit möglich, die Folgen der Straftat;
h) bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt.
(2) Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
(3) Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
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