Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:
a) Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.
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