Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
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