1. Die von den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im internationalen Luftverkehrsdienst betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs oder werden für die Beförderung über dem Hoheitsgebiet verwendet.
2. Außerdem sind von diesen Zöllen, Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der von den zuständigen Behörden des Staats der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen, sofern sie zur Verwendung an Bord des Luftfahrzeugs des namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei, das auf einer festgelegten Flugstrecke des internationalen Luftverkehrs eingesetzt wird, bestimmt sind;
b) Ersatzteile und komplette Ausrüstungen, die in das Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zum Zwecke der Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, welche von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Teils des Fluges, der über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, führt, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Material unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt wird.
Die übliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeugs des namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften dieser Vertragspartei unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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