1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den angeführten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
2. Diese Namhaftmachungen erfolgen schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikationen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, den Erfordernissen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben werden, zu entsprechen.
4. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:
a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
b) im Falle eines von der Republik Tadschikistan namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht der Republik Tadschikistan verfügt;
(ii) dass die Republik Tadschikistan eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und dass die Republik Tadschikistan für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist und dass die betreffende Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Tadschikistan und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und tatsächlich kontrolliert wird.
5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
b) im Falle eines von der Regierung der Republik Tadschikistan namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen dem Recht der Republik Tadschikistan verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von der Republik Tadschikistan ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die Republik Tadschikistan nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist;
(iii) dieses Unternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Tadschikistan und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens nicht bei diesen liegt.
6. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Luftverkehrsdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
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