1. BODENABFERTIGUNG
Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung”) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben. Soweit bzw. solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit, diese Dienste oder die Selbstabfertigung unterzuvergeben, verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen auf nicht diskriminierende Weise hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Anwendung dieser Festlegung gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann keine Dritten sind, wenn:
a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder
b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
2. CODE-SHARING
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle Luftverkehrsunternehmen einer Partei mit (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen abschließen, wobei gilt: (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen ist im Besitz geeigneter Verkehrsrechte und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen besitzen die zugrunde liegenden Streckenrechte und (iii) die Abmachungen erfüllen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Besteller am Verkaufspunkt darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
3. LEASINGVEREINBARUNGEN
a) Die Luftfahrtgesellschaften einer jeden Partei sind befugt, die vereinbarten Dienste mit Luftfahrzeugen mit oder ohne von einem Vermieter verleaster Besatzung, auch aus Drittländern, durchzuführen, sofern alle an diesen Vereinbarungen beteiligten Parteien die Bedingungen erfüllen, die von den Gesetzen und Rechtsvorschriften, welche normalerweise von den Parteien auf solche Vereinbarungen angewandt werden, vorgeschrieben sind.
b) Keine Partei kann von den Luftfahrtgesellschaften, die ihre Ausrüstungen verleasen, verlangen, dass sie Verkehrsrechte gemäß diesem Abkommen besitzen.
c) Das Leasen eines Luftfahrzeugs samt Besatzung (Wet-Leasing) eines Luftverkehrsunternehmens eines Drittlandes durch ein Luftverkehrsunternehmen Tadschikistans oder eines Luftfahrzeugs eines Luftverkehrsunternehmens eines Drittlandes durch ein österreichisches Luftverkehrsunternehmen zwecks Nutzung der in diesem Abkommen festgelegten Rechte darf nur ausnahmsweise oder zur Abdeckung von vorübergehendem Bedarf erfolgen. Dies ist der lizenzierenden Behörde des Luftverkehrsunternehmens, das das Luftfahrzeug samt Besatzung einsetzt, und der zuständigen Behörde der jeweils anderen Partei zur vorherigen Genehmigung vorzulegen.
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