(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 9 des Abkommens anzuwenden, so hat die zuständige Stelle über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird.
(2) Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten, die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegt sind, in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
– vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der indischen Rechtsvorschriften
– von der Einrichtung des Altersversorgungsfonds (Employees’ Provident Fund Organisation).
(4) Die zuständige Einrichtung eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dem betreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem Dienstgeber des betreffenden Dienstnehmers eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln und die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in einer zu vereinbarenden Form zu informieren.
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